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Prozesskaution

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Kautionszahlung

Rechtsgebiet:
Prozesskaution
Stichworte:
Prozesskaution
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Pflicht zur Zahlung der Kaution

  • hat innert der vom Gericht gesetzten Frist erfüllt zu werden
  • ist erstreckbar.

Stellt die kautionspflichtig erklärte Partei innert Zahlungsfrist ein Gesuch um Gewährung der untentgeltlichen Prozessführung (UP), so ist die Frist für die Kautionsleistung bis zum Entscheid über die UP abzunehmen. Bei Ablehnung der UP ist eine neue Frist anzusetzen.

Zahlungsmittel

Die Kautionsleistung kann erbracht werden durch

  • Barzahlung
  • Hinterlage solider Wertschriften
  • Garantie einer im Kanton niedergelassenen Bank.

Zahlungsfrist

Die Kautionszahlung muss bis spätestens am letzten Tag der Frist bei der Gerichtskasse eingetroffen oder bei Die Post einbezahlt sein. Im Gegensatz zur rechtsgenüglichen Posteinzahlung am letzten Tag genügt es nicht, der Bank am letzten Tag der Frist den Vergütungsauftrag zu übergeben: Der Kautionsbetrag muss am letzten Tag der Frist auf dem Bankkonto der Gerichtskasse gutgeschrieben sein (Bankvergütungen benötigen mindestens 3 Bankwerktage).

Eine Nachfrist für die Mängelbehebung gibt es nur bei

  • einem Formfehler oder bei
  • Leistung nicht als solid anerkannter Wertpapiere.

Ratenzahlung

Kann die kautionsbelastete Partei nicht auf ein Mal leisten und steht ihr die unentgeltliche Prozessführung nicht zu, so ist ihr die Zahlung der Kaution in Raten zu bewilligen. Die Ratenzahlungsgelegenheit ist mit Androhung zu verbinden, dass beim Zahlungsrückstand mit einer Rate die Klage von der Hand gewiesen werde.

Solange die Balance von Ratenzahlungen und Prozesskosten stimmt, braucht der Prozess nicht zu ruhen.

Zinstragende Kapitalanlage der Kaution

Das Gericht trifft keine Pflicht zur Kapitalanlage. Grössere Kautionsbeträge werden mit Vorteil in Bankgarantie sichergestellt, so dass die der Bank als Valuta dienende Einlage zinstragend angelegt werden kann.

Wertpapiererträge stehen der kautionspflichtigen Partei zu.

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